Der Arzt als Gutachter, seine Pflichten und Rechte. Die arztlichen Gutachten, sowohl im Unfall- wie Invalidenverfahren, RechtIichc sind Urkunden und haben den ZU'eck, in Rechtsverhiiltnissen ver- e; r-g schiedenster Art als Beweisgrundlagen zu dienen, mogen die Rechts- G i en verhaltnisse, wie bei der sozialen Unfall- und Invalidenversicherung oder dem Angestelltengesetz, offentlich-rechtlichen oder, wie bei der privaten Unfallversicherung und dem Haftpflichtgesetz, bzw. dem BGB., privat rechtlichen Charakter tragen. Der Arzt ist selbst kein Richter, aber sein sachverstandiges Urteil ist zur Klarung rechtlicher Fragen, bei denen iiber Gesundheit oder Krankheit eines Menschen, iiber Unfa- folgen, Invaliditat, Berufs- oder Dienstunfahigkeit, Erwerbsbeschrankung, Heilverfahren, Rente usw. entschieden werden solI, unerlaI3liche Vora- setzung. Die arztlichen Gutachten haben also nicht nur eine rein medizinisch-wissenschaftliche Bedeutung, sondern sie stellen im sozialen wie privaten Versicherungswesen das unerlaI3lichste und wichtigste Hiljs- und Beweismittel dar, auf das die Versicherungstrager (Krank- kassen, Berufsgenossenschaften, Landesversicherungsanstalten, Reichs versicherungsanstalt fiir Angestellte, private Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungsgesellschaften) ebenso rwtwendigerweise angewiesen sind wie in strittigen Fallen die VersicherungsspruchbehOrden (Ver sicherungs- und Oberversicherungsamter, Reichsversicherungsamt) oder die ordentlichen Gerichte (z. B. fUr Haftpflichtfalle) oder endlich haft pflichtige Privatpersonen, Eisenbahn- oder StrafJenbahnverwaltungen. Damit ergibt sich als erster Grundsatz der gesamten Gutachtertatigkeit, unpartei' daB jedes Gutachten, wie iiberhaupt jedes arztliche Zeugnis, auf strengster lS t t. Objektivitat und U nparteilichkeit beruhen muB; denn nur eine gewiss- hajte Zeugniserstattung gewahrleistet die Findung des Rechts und eine gerechte Durchfiihrung der allgemeinen und sozialen Gesetze."