Burgerliches Recht - Recht der Schuldverhaltnisse (German, Paperback, 4., erw. Aufl. 1932. Unverand. Neudruck. Softcover reprint of the original 4th ed. 1932)


1. Begriff des Schuldverhaltnisses. 1. Nach der Legaldefinition des 241 Satz 1 ist das Schuldverhaltnis eine recht liche Beziehung zwischen zwei Personen, derzufolge der eine Teil, der Glaubiger, befugt ist, vom andern Teile, dem Schuldner, eine Leistung zu verlangen. Die dem Glaubiger hierdurch eingeraumte Rechtsstellung wird als Forderungsrecht, die dem Schuldner auferlegte Leistungspflicht als Schuld bezeichnet. Der gemein rechtliche Ausdruck fur Schuldverhaltnis war Obligation. a) Die schuldnerische Leistung, auf die das Forderungsrecht des Glaubigers ge richtet ist, kann nach 241 Satz 2 sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unter den vom Gesetzbuch in 194 Abs. 1 gepragten Begriff des An fallt aber spruchs. Der Leistungsanspruch, den der Glaubiger hiernach durch das Schuld verhaltnis erlangt, ist dessen vornehmster und begriffsnotwendiger Inhalt. Zwar konnen auch andere, als obligationsrechtliche Beziehungen, wie z. B. Sachenrechte. Familienrechte, Erbrechte Leistungsanspruche erzeugen. Aber sie brauchen es nicht in jedem einzelnen Falle zu tun, wahrend das Schuldverhaltnis ohne Leistungs anspruch nicht entstehen kann. Auf der anderen Seite erschopft sich der Inhalt des Schuldverhaltnisses keineswegs immer im Leistungsanspruch. Um die Leistungspflicht des Schuldners konnen sich Nebenrechte des Glaubigers und Nebenpflichten des Schuldners gruppieren, die mit ihr im engen Zusammenhang stehen, wie etwa Anzeige- und Auskunftspflichten, Rucktrittsrechte, Minderungs rechte, Wahlrechte und ahnliche auf Bestand oder Umfang des Leistungsanspruches einwirkende Befugnisse."

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1. Begriff des Schuldverhaltnisses. 1. Nach der Legaldefinition des 241 Satz 1 ist das Schuldverhaltnis eine recht liche Beziehung zwischen zwei Personen, derzufolge der eine Teil, der Glaubiger, befugt ist, vom andern Teile, dem Schuldner, eine Leistung zu verlangen. Die dem Glaubiger hierdurch eingeraumte Rechtsstellung wird als Forderungsrecht, die dem Schuldner auferlegte Leistungspflicht als Schuld bezeichnet. Der gemein rechtliche Ausdruck fur Schuldverhaltnis war Obligation. a) Die schuldnerische Leistung, auf die das Forderungsrecht des Glaubigers ge richtet ist, kann nach 241 Satz 2 sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unter den vom Gesetzbuch in 194 Abs. 1 gepragten Begriff des An fallt aber spruchs. Der Leistungsanspruch, den der Glaubiger hiernach durch das Schuld verhaltnis erlangt, ist dessen vornehmster und begriffsnotwendiger Inhalt. Zwar konnen auch andere, als obligationsrechtliche Beziehungen, wie z. B. Sachenrechte. Familienrechte, Erbrechte Leistungsanspruche erzeugen. Aber sie brauchen es nicht in jedem einzelnen Falle zu tun, wahrend das Schuldverhaltnis ohne Leistungs anspruch nicht entstehen kann. Auf der anderen Seite erschopft sich der Inhalt des Schuldverhaltnisses keineswegs immer im Leistungsanspruch. Um die Leistungspflicht des Schuldners konnen sich Nebenrechte des Glaubigers und Nebenpflichten des Schuldners gruppieren, die mit ihr im engen Zusammenhang stehen, wie etwa Anzeige- und Auskunftspflichten, Rucktrittsrechte, Minderungs rechte, Wahlrechte und ahnliche auf Bestand oder Umfang des Leistungsanspruches einwirkende Befugnisse."

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Product Details

General

Imprint

Springer-Verlag

Country of origin

Germany

Series

Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft, 8

Release date

1948

Availability

Expected to ship within 10 - 15 working days

First published

1948

Authors

Dimensions

254 x 178 x 10mm (L x W x T)

Format

Paperback

Pages

166

Edition

4., erw. Aufl. 1932. Unverand. Neudruck. Softcover reprint of the original 4th ed. 1932

ISBN-13

978-3-540-01325-9

Barcode

9783540013259

Languages

value

Categories

LSN

3-540-01325-3



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